Regeln, an die sich alle halten.

Die in der Trägerkonferenz organisierten freien Träger verpflichten sich zur Einhaltung der gemeinsam erarbeiteten Rahmenkonzeption und der daraus resultierenden Standards für die Erziehungsstellenarbeit in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Sie verpflichten sich ebenfalls zur Einhaltung des Kooperationsvertrages, der zwischen der Trägerkonferenz und dem jeweiligen Träger geschlossen wird. Der Träger erkennt an, dass ein Verstoß gegen die Rahmenkonzeption zur Kündigung des Kooperationsvertrages durch die Trägerkonferenz und zum Ausschluss aus der Trägerkonferenz führen kann. Im Folgenden werden die zentralen Standards erläutert.

  • Regelhaft können nur zwei Kinder in einer Erziehungsstelle aufgenommen werden.
    Mögliche Ausnahmen (etwa bei Geschwisterunterbringung) sind beim erweiterten Vorstand zu beantragen und in
    einer Fallbesprechung vorzustellen.
  • Es berät und begleitet nur ein Träger die Familie.
    Für mögliche Pflegekinder (gemäß § 33 Satz 1 SGB VIII), die bereits in der Familie leben, ist die Zuständigkeit im
    Rahmen von 4-6 Fachleistungsstunden monatlich zu übernehmen.
  • Der Betreuungsschlüssel der Erziehungsstellenberater*innen liegt bei 1:10 bis 1:12 Kindern.
  • Das für eine Bewerberfamilie örtlich zuständige Jugendamt (PKD und ASD) wird regelhaft informiert.
    Die Information erfolgt frühzeitig, möglichst zu Beginn der Anbahnung. Gibt es ungleiche Einschätzung zwischen
    dem freien und öffentlichen Träger zur Belegung, ist ein intensiver Austausch geboten. Das Wohl des Kindes gibt
    den Maßstab des Handelns vor, die Trägerautonomie bleibt gleichwohl unberührt. Nach der Belegung wird das ört-
    liche Jugendamt erneut über das Kind und das unterbringende Jugendamt informiert.
  • Bei einem angestrebten Trägerwechsel wird größtmögliche Transparenz garantiert.
    Der neu angefragte Träger nimmt Kontakt zum betreuenden Träger auf, um die Übergabe angemessen vorzube-
    reiten. Das zuständige Jugendamt ist laufend zu informieren. Zudem sind alle am Hilfeplan beteiligten Personen
    gemäß ihrer jeweiligen Rolle einzubeziehen.
  • Bereitschaftspflege ist kein Regelangebot im Bereich der Erziehungsstellenarbeit, sondern immer das Ergebnis einer Einzelfallentscheidung.
    Für eine solche Ausnahme kommen Erziehungsstelleneltern infrage, die bei ihrem Träger bereits mit der Arbeit
    als Bereitschaftspflege Erfahrung haben. Notwendige Bedingungen vor einer Entscheidung zur Aufnahme sind
    u.a.: ein mindestens zweijähriger Aufenthalt des Erziehungsstellenkindes in seiner Familie, eine gute Bindungs-
    einschätzung für das Kind, die Abstimmung und das Einverständnis mit dem/durch das zuständige Jugendamt
    des Erziehungsstellenkindes vor der Aufnahme eines Bereitschaftspflegekindes, die Einhaltung der Kinderanzahl
    (maximal zwei) in einer Erziehungsstelle und die Fachberatung nur durch einen Träger.
  • Belegungszahlen und Zahlen zur Qualifizierung der Erziehungsstellen werden jährlich erhoben.
    Der Erziehungsstellenträger verpflichtet sich dazu, sich an einer jährlichen Abfrage zu Belegungszahlen sowie
    Zahlen zur Qualifizierung der Erziehungsstellen zu beteiligen.
  • Der Träger verpflichtet sich zur Beteiligung an der Finanzierung der Fachberatung der Trägerkonferenz der Erziehungsstellen.
    Die Träger verpflichten sich, den Trägeranteil von 0,40 € pro Kind/Tag monatlich bzw. quartalsweise zu Gunsten der
    Kontoverbindung des Vereins Trägerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland e.V. anzuweisen.

Für die Eignung von Erziehungsstellen gelten für die Mitglieder der Trägerkonferenz folgende Auswahlkriterien:

  • Pädagogische (Erzieher*in, Sozialpädagog*in, Sozialarbeiter*in, Diplompädagog*in, Heilpädagog*in,
    Diplompsycholog*in), pflegerische oder medizinische Fachkraft.
  • Professionen, welche Kinder und Jugendliche als Zielgruppe ihrer Tätigkeit haben, aber nicht als pädagogische
    Fachkraft gemäß des vorherigen Punktes ausgebildet sind (Lehrer*in, Kinderpfleger*in, Therapeut*in, erfahrene
    Pflegefamilien etc.). Hier liegt es im Entscheidungsbereich der Fachberatung, ob die Bewerber eine weitere
    Schulung durch die Trägerkonferenz benötigen.
  • Bewerber ohne eine pädagogische Ausbildung und ohne eine der aufgeführten Professionen sind vom Träger zu
    schulen und durchlaufen zusätzlich die Qualifizierungsmaßnahme und das Kolloquium der Trägerkonferenz und
    des Landesjugendamtes.

Die nachträgliche Qualifizierungsmaßnahme für Erziehungsstellen ohne pädagogische Ausbildung wird seit dem Jahr
2012 einmal jährlich innerhalb des Trägerverbundes angeboten und ergänzt das individuelle Überprüfungs- und Vorbe-
reitungsprocedere des Trägers.

  • Die Qualifizierungsreihe umfasst ein Curriculum bestehend aus acht eintägigen Themenmodulen (je 8 Unterrichts-
    stunden), einem Familientag sowie einem Abschlusskolloquium. Folgende Themen werden behandelt: Vermittlung
    und Beratung; Spannungsfelder in Erziehungsstellen; Kommunikation und Haltung; Entwicklungspsychologie und
    Lernen; Bedeutung von Biografie und Herkunft; rechtliche Rahmenbedingungen; Bindung; Trauma.
  • Die Qualifizierungsreihe bietet maximal 30 Personen einen Platz.
  • Die Themenmodule werden jeweils von zwei Referent*innen, die aus dem Kreis der Fachberater*innen der Träger
    gewonnen werden, gestaltet.
  • Die gesamte Qualifizierungsreihe wird zudem durch die Fachberatung Erziehungsstellen der Trägerkonferenz als
    kontinuierliche Kursbegleitung gerahmt.
  • In jeweils eintägigen Veranstaltungen werden die Inhalte im Plenum und in unterschiedlichen Kleingruppenfor-
    maten vermittelt und bearbeitet. Im Rahmen des Abschlusskolloquiums wird – vor dem Hintergrund der erarbei-
    teten Inhalte – eine Fallarbeit durchgeführt und diese von einem Gremium aus Trägervertreter*innen bewertet.

Die Arbeit mit dem jungen Menschen, mit der Erziehungsstellenfamilie und familienanalogen Systemen, der Herkunfts-
familie sowie die Kooperation mit den verschiedenen Professionen erfordern fundiertes Fachwissen:

  • Die Erziehungsstellenberater*innen verfügen über ein abgeschlossenes Studium der (Fach-) Hochschule im Bereich
    Sozialwesen, Pädagogik oder Psychologie.
  • Zusätzlich zur beruflichen Qualifikation ist eine mehrjährige Berufserfahrung mit beraterischen Anteilen erfor-
    derlich; ebenso eine Zusatzausbildung oder Weiterbildung, z. B. in systemischer Familienberatung oder Familien-
    therapie.
  • Der Träger verpflichtet sich, den Erziehungsstellenberater*innen die regelmäßige Teilnahme an Arbeitskreisen,
    Supervisionen und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
  • Erziehungsstellenberater*innen sind nur in einem festen Arbeitsverhältnis anzustellen, Ausnahmen bedürfen der
    Genehmigung durch den erweiterten Vorstand.

  • Im Kooperationsvertrag, der zwischen dem Erziehungsstellenträger und dem Trägerkonferenz e.V. geschlossen
    wird, wird ein eigenes Beschwerdemanagement des Trägerkonferenz e.V. beschrieben.
  • Ziel dieses Beschwerdeverfahrens ist es, die Einhaltung der gemeinsam beschlossenen Qualitätsstandards sowie
    der Rahmenkonzeption zu sichern. Eigene Beschwerdeverfahren der Mitgliedsträger werden durch das Verfahren
    nicht beeinflusst.
  • Das Beschwerdeverfahren richtet sich an alle beteiligten Personen (sorgeberechtige Eltern oder Vormund/Pfleger,
    Kind/Jugendlicher, freier und öffentlicher Träger) und bietet diesen die Möglichkeit, sich – etwa bei Pflicht- oder
    Standardverletzungen – an die Trägerkonferenz zu wenden. Seitens der Trägerkonferenz wird im Fall einer Pflicht-
    verletzung durch einen Träger dieser kontaktiert, die Situation erörtert und in mehreren Schritten bearbeitet. Ziel
    ist es, die Beschwerde einvernehmlich zu klären.
  • Wird die aufgezeigte Pflichtverletzung jedoch nicht behoben, kann der erweiterte Vorstand der Trägerkonferenz
    auch über den Ausschluss eines Trägers entscheiden. Im Falle eines Ausschlusses werden alle Jugendämter infor-
    miert.
  • Bei Beschwerden über die Trägerkonferenz selber wird entsprechend verfahren.
  • Für einen möglichen Konflikt zwischen zwei Mitgliedsträgern bietet die Trägerkonferenz Unterstützung in der Konflikt-
    lösung an, auch hier wird bei dem Ausbleiben einer einvernehmlichen Lösung der erweiterte Vorstand einbezogen.
    Sollte es hier nicht gelingen, zu einer gemeinsamen Lösung zu gelangen, wird die Mitgliederversammlung einbezogen.
  • Im Fall eines Konfliktes zwischen freiem Träger und öffentlichem Träger (Jugendamt) besteht ebenfalls die Mög-
    lichkeit, die Trägerkonferenz als Moderation einzubeziehen.

Beschwerdeverfahren TK_Grafik